Anlage 3 Einfuhr von Chilis, Chilierzeugnissen, Kurkuma und Palmöl 30.0. Rechtsgrundlagen (1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltenen Einfuhrbeschränkungen ist: die Entscheidung 2005/402/EG der Kommission über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich Chilis, Chilierzeugnissen, Kurkuma und Palmöl. (2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil bei Chilis, Chilierzeugnissen, Kurkuma und Palmöl das Vorhandensein der Farbstoffe Sudan I, Sudan II, Sudan III und Scharlachrot (Sudan IV) festgestellt wurde. Bei diesen Farbstoffen handelt es sich um genotoxische Karzinogene.
