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Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 15.04.2008 · Quelle: Findok

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Anlage 6 Einfuhr von Lebensmitteln, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten 60.0. Rechtsgrundlagen (1) Die Rechtsgrundlage für das in dieser Anlage behandelte Einfuhrverbot ist: die Verordnung (EG) Nr. 884/2007 der Kommission vom 26. Juli 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Aussetzung der Verwendung von E 128 Rot 2G als Lebensmittelfarbstoff. (2) Dieses Einfuhrverbot wurden erlassen, weil die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) den Farbstoff E 128 Rot 2G, der einer raschen, ausgeprägten Metabolisierung zum Karzinogen Anilin unterliegt, als in Bezug auf seine Sicherheit bedenklich eingestuft hat.