70.3.1. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren Die in Abschnitt 70.1. angeführten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika sind bei einer Eingangszollstelle zur Durchführung der Einfuhrkontrolle zu gestellen. Die Anschreibung der Waren in der Buchführung darf erst erfolgen, wenn von einer Lebensmittelaufsichtsbehörde eine "Amtliche Bestätigung" ausgestellt wurde, in der bestätigt ist, dass die Sendung angenommen und für den freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft freigegeben wurde.
