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Arbeitsrichtlinie "APS, Allgemeines Präferenzschema" (UP-3500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.02.2014 · Quelle: Findok

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1.2. Räumlicher Anwendungsbereich Das APS ist anzuwenden auf Länder, die entweder offiziell als Entwicklungsländer gelten oder die entsprechend ihrer wirtschaftlichen Lage den Entwicklungsländern gleichzustellen sind. Im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 bezeichnet der Ausdruck c) "förderfähige Länder" alle Entwicklungsländer des Anhangs I; d) "APS-begünstigte Länder" die nach der allgemeinen Regelung begünstigten Länder des Anhangs II; e) "APS+-begünstigte Länder" die nach der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung begünstigten Länder des Anhangs III; f) "EBA-begünstigte Länder" die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigten Länder des Anhangs IV. 1.2.1. Hoheitsgewässer Zu den angeführten Staaten gehören auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staates, dem sie gehören. 1.2.2. Begünstigte Länder und Gebiete Nach dem APS begünstigte Länder und Gebiete werden im Band "Anhänge" in der Länderliste LÄ zum Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebrZT-NK) aufgezählt und in Ländergruppen zusammengefasst, die mit eigenen Ländergruppencodes gekennzeichnet sind. Diese Ländergruppencodes werden auch für die Maßnahmen im TARIC und ÖGebrZT-NK verwendet. Die nähere Beschreibung der Ländergruppen ist ebenfalls in diesem Band "Anhänge" im Teil mit der Seitenkopfbezeichnung LÄGR aufzufinden. In der Maßnahmenspalte des ÖGebrZT-NK unter dem Symbol 2 werden die für die nachstehenden Ländergruppen anwendbaren Zollpräferenzen angegeben: SPG = alle Länder, die unter das APS fallen SPGL = besser entwickelte Länder SPGA = am wenigsten entwickelte Länder SPGE = für jene Länder, für die die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolles Regieren gilt (AM, BO, CR, CV, EC, GE, GT, MN, PA, PE, PK, PY und SV) Tatsächlich werden Präferenzen jedoch nur den Ländern und Gebieten gewährt, die eine zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A berechtigte Behörde der Kommission mitgeteilt haben. Soweit diese Mitteilung erfolgt ist, sind die berechtigten Behörden in der elektronischen Sammlung (Specimen Management System - SMS) der Kommission betreffend zuständige Behörden und Muster der verwendeten Stempelabdrucke angeführt (siehe nähere Erläuterungen betreffend SMS unter Abschnitt 7.2.2.1.). 1.2.2.1. Vorübergehende Rücknahme Mit delegierter Verordnung (EU) Nr. 1421/2013 der Kommission vom 30. Oktober 2013 zur Änderung der Anhänge I, II und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird auf den Wegfall der vorübergehende Rücknahme für Myanmar/Birma in der VO (EU) Nr. 978/2012 Bezug genommen. Mit Verordnung (EU) Nr. 607/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Myanmar/Birma aufgehoben. Die Verordnung (EU) Nr. 607/2013 trat am 19. Juli 2013 in Kraft und gilt ab dem 13. Juni 2012. Wegen mangelnder Verwaltungshilfe und Menschenrechtsverletzungen wurde mit Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates für Waren mit Ursprung in Myanmar (MM) die vorübergehende Rücknahme der APS-Begünstigung beschlossen. Diese galt von 3. April 1997. Mit delegierter Verordnung (EU) Nr. 1421/2013 der Kommission vom 30. Oktober 2013 zur Änderung der Anhänge I, II und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird Belarus vom APS-Schema ausgenommen. Am 21. Juli 2007 trat die Verordnung (EG) Nr. 1933/2006 des Rates (ABl. Nr. L 405 vom 30.12.2006) in Kraft, wonach die Präferenzregelungen für Waren mit Ursprung in Belarus vorläufig zurückgenommen wurden. Gründe hierfür sind Verstöße gegen die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen. 1.2.2.2. Ausschluss entfällt