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Arbeitsrichtlinie "APS, Allgemeines Präferenzschema" (UP-3500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.02.2014 · Quelle: Findok

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2. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 2.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Die Ware muss vom APS erfasst sein (Abschnitt 3.); 2) die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines begünstigten Landes nach dem APS im Sinne der Ursprungsregelung für das APS sein (Abschnitt 4.); 3) die Ware muss aus dem Gebiet eines begünstigten Staates unverändert in die Gemeinschaft befördert worden sein (Abschnitt 5.); 4) die Erfüllung der genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (siehe Abschnitt 7. bzw. Anhang 17 ZK-DVO und Anhang 18 ZK-DVO).