2.2. Präferenzzölle 2.2.1. Allgemein Alle vom APS erfassten Waren werden je nach Empfindlichkeit in Kategorien (nichtempfindlich/empfindlich) eingeteilt (siehe Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 978/2012). Nichtempfindliche Waren sind zollfrei, mit Ausnahme landwirtschaftlicher Bestandteile. Bei empfindlichen Waren wird der Ausgangszollsatz um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt. Bei Waren der Kapitel 50 bis 63 beträgt die Herabsetzung 20%. Sollten die vor dem 1. Jänner 2006 angewendeten Präferenzzölle günstiger sein als die ab 2006 neu berechneten Präferenzzölle, dann sind die "alten" anzuwenden. Spezifische Zölle, ausgenommen Mindest- und Höchstzollsätze, werden um 30% herabgesetzt. Setzen sich die Zollsätze aus Wertzollsätzen und spezifischen Zöllen zusammen, so werden die spezifischen Zölle nicht herabgesetzt. Ist bei Zollsätzen ein Höchstzollsatz vorgesehen, dann wird dieser nicht herabgesetzt. Ist jedoch ein Mindestzollsatz vorgesehen, dann findet dieser keine Anwendung. Ergeben sich bei der Präferenzbehandlung Wertzölle von 1% oder weniger oder spezifische Zölle von 2 Euro oder weniger, dann werden diese Zollsätze vollständig ausgesetzt. 2.2.2. Sonderregelungen für am wenigsten entwickelten Länder Die Zollsätze für alle Waren, mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93, mit Ursprung in einem EBA-begünstigten Land werden vollständig ausgesetzt. 2.2.3. Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung Die Wertzollsätze für alle Waren des Anhangs IX der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 mit Ursprung in einem APS+-begünstigten Land werden ausgesetzt. Spezifische Zölle werden vollständig ausgesetzt, ausgenommen bei Waren, für die die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auch Wertzollsätze einschließen. Für Waren des KN-Codes 1704 10 90 wird der spezifische Zoll auf 16% des Zollwerts begrenzt.
