7.2. Nähere Erläuterungen Präferenznachweise müssen in englischer oder französischer Sprache verfasst werden. Die Bemerkungen auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A angebrachten Bemerkungen müssen nicht unbedingt in englischer oder französischer Sprache abgefasst sein. 7.2.1. Formblatt A Das Muster des zu verwendenden Formblattes ist im Anhang 17 ZK-DVO wiedergegeben. Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A muss lediglich dem Muster entsprechen; das bedeutet, dass das Formular von einer Druckerei hergestellt worden sein kann, die nicht ihren Sitz in dem betreffenden begünstigten Land hat. In vielen Fällen werden die Formblätter in den Mitgliedsstaaten gedruckt und den begünstigten Ländern zur Verfügung gestellt. 7.2.1.1. Seriennummer UP-3000 Abschnitt 7.4.3.1. gilt sinngemäß auch für das Formblatt A. 7.2.1.2. Einfuhrland Das Ausfüllen von Feld 2 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist freigestellt. Auf jeden Fall muss das Feld 12 dieses Zeugnisses ordnungsgemäß durch die Eintragung "Europäische Union" oder durch die Angabe eines Mitgliedstaats ausgefüllt werden. Dagegen wird im Falle eines Transitverfahrens laut Abschnitt 5.1.2. eines dieser Länder als Einfuhrland genannt werden. 7.2.1.3. Feld 4 Dieses Feld ist reserviert für amtliche Vermerke (siehe Abschnitt 7.3.8. und Abschnitt 7.3.9.) und für Hinweise auf Sonderregelungen (siehe Abschnitt 7.10.). 7.2.1.4. Ursprungskriterium Im Präferenznachweis Formblatt A, Spalte 8, ist für jede in der Sendung enthaltene Ware das Ursprungskriterium in Form von Symbolen zu erklären. Folgende Symbole sind vorgesehen: P: Für Waren, die im Ausfuhrland vollständig erzeugt wurden. W: Für Waren, die im Ausfuhrland nicht vollständig erzeugt wurden, aber einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind. Das Symbol gilt nur in Verbindung mit der (vierstelligen) Position der KN der Fertigware. 7.2.1.5. Feld 11 Das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist im Feld 11 anzugeben. Die Unterschrift im Feld 11, das der bescheinigenden Behörde vorbehalten ist, muss handschriftlich geleistet werden. 7.2.1.6. Feld 12 Die Prüfung der Unterschrift im Feld 12 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A obliegt der bescheinigenden Behörde im Ausfuhrland. Werden andere Arten als die der handschriftlichen Unterschrift toleriert, so ist diese (zB Faksimileunterschrift) bei der Vorlage zur Einfuhranmeldung nicht zu beanstanden. 7.2.2. Bestätigende Stelle Das Formblatt A kann nur von einer zuständigen Regierungsbehörde des begünstigten Landes ausgestellt werden. Das betreffende Land teilt der Kommission folgende Namen und Anschriften mit: a) die für die Erteilung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A zuständigen Regierungsbehörden zusammen mit den Musterabdrucken der von diesen Behörden verwendeten Stempel; b) die für die Nachprüfung der Formblätter A und der Erklärung auf der Rechnung zuständigen Regierungsbehörden. 7.2.2.1. Zulässige Stempel (SMS) Diese befugten Stellen sowie Stempelabdrucke und Anschriften werden von den Dienststellen der Kommission der EU allen Mitgliedstaaten elektronisch mittels SMS-Anwendung mitgeteilt. Ab 1. Jänner 1998 werden diese Mitteilungen nur mehr in Dateiformaten auf elektronischem Postweg (e-mail) den Mitgliedstaaten übermittelt. Über die Anwendung "e-zoll", Bereich "Abfragen Manager - Stempel", hat die Zollverwaltung Zugriff zum aktuellen und auch historischen Datenbestand. Die Notifikation der zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen Formblatt A befugten Stellen hat nach dem APS-Schema konstitutive Wirkung. Daher sind in der elektronischen Sammlung nur jene Länder angeführt, die der Kommission die zuständigen Behörden bekannt gegeben haben. Das genaue Aussehen der Stempelabdrucke kann nur aus der oben genannten e-zoll-Anwendung in Erfahrung gebracht werden. Eine Weitergabe dieser Information an Parteien ist wegen der von der Kommission verlangten Vertraulichkeit nicht zulässig. Bei der Einfuhr können die Zollbehörden jedoch den Einführern oder ihren Vertretern die Einsichtnahme gestatten. 7.2.3. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Der Nachweis, dass Gemeinschaftserzeugnisse die Ursprungseigenschaft im Sinne der Bestimmungen des APS besitzen, wird durch eine zollamtlich bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung erbracht. Die Bestimmungen für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach UP-3000 Abschnitt 7.4. gelten sinngemäß. Über die Kennzeichnungspflicht siehe Abschnitt 7.10.1. dieser Bestimmungen. 7.2.4. Erklärung auf der Rechnung Das Muster des zu verwendenden Textes ist im Anhang 18 ZK-DVO wiedergegeben. Eine Ursprungserklärung auf der Rechnung oder einem sonstigen Handelsdokument kann a) von jedem Ausführer für Sendungen von Ursprungserzeugnissen in einem oder mehreren Packstücken, deren Gesamtwert 6.000 Euro nicht überschreitet, oder b) unabhängig vom Wert der Sendung von einem "ermächtigten Ausführer" in der Gemeinschaft (siehe UP-3000 Abschnitt 10.2.6.) ausgestellt werden. (Achtung: gilt nur für Ausfuhren für Zwecke der Kumulierung). Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier in englischer oder französischer Sprache mit dem in der Anlage zu diesem Punkt angeführten Wortlaut auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich ausgefertigt, so ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. Hinweis zu a): Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. 7.3.5. Gültigkeitsdauer Die Gültigkeit des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A beträgt zehn Monate. 7.3.8. Nachträgliche Ausstellung Ausnahmsweise kann das Ursprungszeugnis nach Formblatt A auch nach der tatsächlichen Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die es sich bezieht, ausgestellt werden, wenn es infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, oder wenn den zuständigen Regierungsbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse müssen im Feld 4 des Formblatts A den Vermerk "DELIVRE A POSTERIORI" oder "ISSUED RETROSPECTIVELY" tragen. 7.3.9. Duplikate Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A kann der Ausführer bei der zuständigen Regierungsbehörde, die das Zeugnis ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen. Dieses Duplikat ist im Feld 4 des Formblatts A mit dem Vermerk "DUPLICATA" oder "DUPLICATE" zu versehen und muss das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des ursprünglichen Zeugnisses enthalten. Zur Anwendung der Gültigkeitsdauer laut Abschnitt 7.3.5. gilt das Duplikat vom Zeitpunkt der Ausstellung des Originals an.
