8. Praktische Vorgangsweise bei Einfuhrabfertigungen 8.6.1.2. Ersatzursprungszeugnisse Werden Ursprungserzeugnisse der Überwachung einer Zollstelle in der Gemeinschaft unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis zwecks Weiterversands aller oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft oder nach Norwegen oder in die Schweiz (einschließlich Liechtenstein) oder die Türkei durch ein oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ersetzt werden. Die Ersatzursprungszeugnisse nach Formblatt A werden von der Zollstelle erteilt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden. Das ausgestellte Ersatzursprungszeugnis gilt als endgültiges Ursprungszeugnis für die darin beschriebenen Erzeugnisse. Dieses Ersatzzeugnis wird auf schriftlichen Antrag des Wiederausführers ausgestellt. In dem Ersatzzeugnis muss im Feld rechts oben das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist. In Feld 4 ist die Angabe "certificat de remplacement" oder "replacement certificate" zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses zu vermerken. In Feld 1 ist der Name des Wiederausführers anzugeben. In Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden. In die Felder 3 bis 9 sind sämtliche in dem ursprünglichen Zeugnis enthaltenen Angaben zu übertragen, die sich auf die wiederausgeführten Waren beziehen. In Feld 10 ist der Hinweis auf die Rechnung des Wiederausführers einzutragen. In Feld 11 ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat. Diese Behörde ist nur für die Ausstellung des Ersatzzeugnisses verantwortlich. In Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungs- und Bestimmungsland einzutragen, die im ursprünglichen Zeugnis enthalten waren. Dieses Feld muss vom Wiederausführer unterzeichnet werden. Der Wiederausführer, der dieses Feld nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungszeugnis. Die Zollstelle, die das Ersatzzeugnis ausstellt, trägt in dem ursprünglichen Zeugnis das Gewicht, die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzursprungszeugnisse ein. Das ursprüngliche Zeugnis wird von der betreffenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt. Eine Fotokopie des ursprünglichen Zeugnisses kann dem Ersatzzeugnis beigefügt werden. 8.6.2. Sonderregelung mit Schweiz (einschließlich Liechtenstein) und Norwegen und der Türkei Ursprungserzeugnisse erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung auf Vorlage eines Ersatzursprungszeugnisses nach Formblatt A, das von den Zollbehörden Norwegens oder der Schweiz auf der Grundlage eines von den zuständigen Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ausgestellt worden ist, sofern die Voraussetzungen der direkten Beförderung (Nichtmanipulation) erfüllt sind. 8.6.3. Regelung betreffend Singapur entfällt 8.6.4. Sonderregelung bei Kontraktgeschäften Wenn die Waren a) im Rahmen regelmäßiger und kontinuierlicher Geschäftsbeziehungen von erheblichem Handelswert eingeführt werden, b) Gegenstand eines einzigen Kaufvertrags sind, dessen Parteien im Ausfuhrland und in der Gemeinschaft niedergelassen sind, c) unter demselben achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden, d) ausschließlich von ein und demselben Ausführer an ein und denselben Einführer geliefert und die Einfuhrzollförmlichkeiten bei ein und derselben Zollstelle der Gemeinschaft erfüllt werden, kann auf Antrag des Einführers unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Sendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden. Dieses Verfahren gilt für die Mengen und den Zeitraum, die von den zuständigen Zollbehörden festgelegt werden. Auf Grund des Fehlens einer zeitlichen Bestimmung im Artikel 97o Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 bleibt die bisherige Vorgangsweise - der Zeitraum darf drei Monate nicht überschreiten, siehe frühere Bestimmung des Art. 90b Abs. 4 ZK-DVO (alt) grundsätzlich aufrecht, jedoch kann in Ausnahmefällen vom zuständigen Zollamt ein längerer Zeitraum bewilligt werden. 8.8.2. Gravierende Formfehler Die Ausführungen in UP-3000 gelten sinngemäß. Besonders häufig auftretende Mängel sind im APS-Bereich erfahrungsgemäß die folgenden: Fehlen der Referenznummer Der Präferenznachweis muss eine Bezugsnummer (Seriennummer) tragen, die ihre Unterscheidung von anderen Nachweisen ermöglicht; da das Fehlen einer derartigen Bezugsnummer eine nachträgliche Prüfung des Nachweises auf seine Richtigkeit praktisch unmöglich macht, kann ein Nachweis ohne Bezugsnummer nicht anerkannt werden. Fehlen des Ursprungskriteriums Aus dem Nachweis hat zweifelsfrei hervorzugehen, welches Ursprungskriterium hinsichtlich jeder einzelnen Ware erklärt wurde (siehe Abschnitt 7.2.1.3.); bei im Wesentlichen einheitlichen Waren, die sich voneinander lediglich durch verschiedene Artikelnummern uÄ unterscheiden, wird dieses Erfordernis im Regelfall auch auf Grund einer einzigen Anführung eines Kriteriums erfüllt sein. Verletzung der Guilloche und Berichtigungen Das Original des Präferenznachweises nach Formblatt A hat mit einem Sicherheitsaufdruck (Guilloche) versehen zu sein. Verletzungen durch zB Radierungen sind daher nicht zu tolerierende Formfehler. Ebenso sind Berichtigungen, die den ursprünglichen Text nicht mehr erkennen lassen (zB durch Überlackierung) oder nicht amtlich bestätigt sind, grobe Formfehler. 8.8.3. Berechtigte Zweifel An der sachlichen Richtigkeit In den Fällen des Ursprungskriteriums "W" muss jeweils auch die (vierstellige) Position der KN der Fertigware angegeben sein. Wenn die Ware bei der Zollabfertigung oder bei der nachträglichen Änderung der Zollfestsetzung in eine andere als die im Präferenznachweis genannte Position eingereiht wird, ist Folgendes zu beachten: Eine abweichende Tarifierung wird nur dann zu einer nachträglichen Prüfung des Präferenznachweises führen, wenn sich bei der Abfertigung oder bei der nachträglichen Änderung der Zollfestsetzung auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder ihrer Bestandteile oder auf Grund sonstiger Feststellungen begründete Zweifel an der Ursprungseigenschaft der Ware ergeben. Hierbei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass für verschiedene Nummern auch verschiedene Ursprungserfordernisse durch Bestimmungen der Ursprungsliste gegeben sein können (Plausibilitätskontrolle). An der formellen Richtigkeit Ergeben sich bei der Prüfung eines Präferenznachweises Abweichungen zu den in der elektronischen Stempelsammlung in "e-Zoll" vorliegenden Stempelmustern, ist das gegenständliche Präferenzzeugnis nicht anzuerkennen. Derartige Nachweise sind daher einzuziehen und anschließend der Zentralstelle Verifizierung und Ursprung (ZV-Ursprung) in Original vorzulegen. Diese werden vom BMF je nach Einzelfall an die EK zur weiteren Veranlassung vorgelegt.
