7.10. Besondere Kennzeichnung der Präferenznachweise 7.10.1. Bei Kumulierung mit der Gemeinschaft, Norwegen, der Schweiz oder der Türkei Werden zum Zwecke der Kumulierung Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, in Norwegen, der Schweiz (einschließlich Liechtenstein) oder der Türkei verwendet (siehe Abschnitt 4.3.4.1.), so ist bei der Ausfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder gegebenenfalls eine Erklärung auf der Rechnung auszustellen. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter tragen in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung "Pays bénéficiaires du SPG" und "UE" oder "GSP beneficiary countries" und "EU" ein. Wenn in den Entwicklungsländern die Vormaterialien eine über die Minimalbehandlung hinausgehende Be- oder Verarbeitung erfahren haben, haben die zuständigen Behörden des begünstigten Landes, bei denen die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A für Erzeugnisse beantragt wird, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung zu berücksichtigen. Die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen in diesem Fall im Feld 4 den Vermerk "cumul UE", "cumul Suisse", "Cumul Norvège" oder "EU cumulation", "Switzerland cumulation", "Norway cumulation", "Turkey cumulation" tragen. 7.10.2. Bei regionaler Kumulierung Die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen in diesem Fall im Feld 4 den Vermerk "cumul regional" oder "regional cumulation" tragen. 7.10.3. Bei erweiterter Kumulierung Die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen in diesem Fall im Feld 4 den Vermerk "cumul etendu avec le pays ......" oder "extended cumulation with country ...." tragen. 7.10.4. In den Fällen der Abweichung von der Ursprungsregel Wurden Ursprungszeugnisse Formblatt A für Waren ausgestellt, bei denen die Abweichung bewilligt wurde, ist der Abschnitt 4.5. zu beachten.
