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Arbeitsrichtlinie "APS, Allgemeines Präferenzschema" (UP-3500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.02.2014 · Quelle: Findok

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4. Ursprungserzeugnisse 4.1. Rechtsgrundlagen Die Vorschriften über die Ursprungsregeln für das APS sind in den Artikeln 66 bis 97w sowie in den zugehörigen Anhängen - Anhang 13a bis 13d (die Anhänge 13c und 13d gelten frühestens ab 1. Jänner 2017), Anhang 16 bis 18 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 festgelegt. Sie gelten in gleicher Weise für Waren aus begünstigten Ländern wie auch für Waren der Gemeinschaft, wenn sie zum Zwecke der Kumulierung in ein begünstigtes Land ausgeführt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass jene Teile der oben angeführten Verordnung, welche den registrierten Ausführer betreffen, frühestens mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten. 4.2.3. Vollständige Erzeugung Wenn das Kriterium der vollständigen Erzeugung erfüllt ist, muss das im Präferenznachweis durch das Symbol "P" zum Ausdruck gebracht sein (siehe Abschnitt 7.2.1.4.). 4.2.3.1. Ihre Schiffe (1) Die Begriffe "Schiffe eines begünstigten Landes oder der Gemeinschaft" und "Fabrikschiffe eines begünstigten Landes oder der Gemeinschaft" sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die in einem begünstigten Land oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind; die die Flagge eines begünstigten Landes oder eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft führen; die eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllen: a) sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten oder b) sie sind im Eigentum von Gesellschaften, die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in dem begünstigten Land oder einem Mitgliedstaat haben und die mindestens zur Hälfte Eigentum des begünstigten Landes, von Mitgliedstaaten oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieses begünstigten Landes oder Mitgliedsstaates sind. (2) Alle oben angeführten Bedingungen können in Mitgliedstaaten oder in verschiedenen begünstigten Ländern erfüllt werden, insoweit als allen begünstigten Ländern die regionale Kumulierung (siehe Abschnitt 4.3.4.2. und Abschnitt 4.3.4.3.) gewährt wird. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes, dessen Flagge das Schiff oder Fabrikschiff führt. 4.2.4. Ausreichende Be- oder Verarbeitung Wenn das Kriterium der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt ist, ist das im Präferenznachweis durch das Symbol "W" zu erklären. Dieses Kriterium gilt jedoch nur in Verbindung mit der gleichzeitigen Angabe der (vierstelligen) Position der KN der Fertigware im Präferenznachweis (siehe Abschnitt 7.2.1.4.). 4.2.4.1. System der Ursprungslisten Der Anhang 13a Teil II der ZK-DVO beinhaltet eine umfassende Ursprungsliste mit teilweise getrennten Kriterien für LDC (am wenigsten entwickelte Länder) und andere begünstigte Länder. Die Einleitenden Bemerkungen zu dieser Liste sind am Beginn des Anhang 13a unter Teil I festgelegt. 4.2.4.2. Toleranzregel Die allgemeine Toleranzregel beträgt 15% des Nettogewichtes (Eigengewicht ohne alle Behältnisse oder Verpackungen) der hergestellten Ware bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, bei anderen Erzeugnissen 15% vom Ab-Werk-Preis der hergestellten Ware. Die allgemeine Toleranz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des HS, für welche die Toleranzen gemäß den Bemerkungen 6 und 7 der Einleitenden Bemerkungen (Anhang 13a, Teil I) gelten. 4.2.6. Nicht ausreichende/Geringfügige Be- und Verarbeitung 4.2.6.2. Definition Als geringfügig (nicht ausreichend) gelten nachfolgende Vorgänge: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten; b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; d) Bügeln von Textilien und Textilwaren; e) einfaches Anstreichen oder Polieren; f) Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis; g) Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker; h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse; i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten); k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen; m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien; n) einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen; o) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; p) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Be- oder Verarbeitungen; q) Schlachten von Tieren. Als einfach gelten Be- oder Verarbeitungen, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind. Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als geringfügig gelten, sind alle in einem Land an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zu berücksichtigen. 4.2.8.1. Arbeitsvorgänge in Drittländern Die begünstigten Länder bilden für Präferenzzwecke keine Einheit. Alle Herstellungsvorgänge zur Erlangung der Ursprungseigenschaft einer Ware müssen daher jeweils in einem bestimmten APS-Land erfüllt werden. Alle anderen begünstigten Länder gelten in dieser Hinsicht als Drittländer. Ausnahmen bestehen nur bei bestimmten Entwicklungsländern im Rahmen der Regionalzusammenschlüsse (siehe Abschnitt 4.3.4.2.). 4.2.9.3. Durchschnittswertregelung Setzt eine Ursprungsregel die Einhaltung eines Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so kann der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ausgehend von Durchschnittswerten berechnet werden, um Kosten- und Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen. In diesem Fall werden ein Durchschnitts-Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe der Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom Vorjahr entsprechend der Festlegung durch das Ausfuhrland ausgegangen wird, bzw. - wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen - von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate beträgt. Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden. Zum Zwecke der Einhaltung des Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die vorstehend genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. 4.3.4. Kumulierungsmöglichkeiten Die Ursprungsregeln des APS gestatten einerseits die Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft, Norwegens der Schweiz und der Türkei und andererseits die Kumulierung für bestimmte begünstigte Länder untereinander (Regionalzusammenschlüsse). Achtung: bezüglich der Türkei bedarf es noch einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C). Abgesehen von diesen beiden Möglichkeiten gilt jedoch ein grundsätzliches Verbot der Kumulierung im Verhältnis der nach dem APS begünstigten Entwicklungsländer untereinander. Das bedeutet, dass auch Ursprungswaren eines anderen als des exportierenden Entwicklungslandes ausreichend be- oder verarbeitet worden sein müssen, wenn für sie eine Präferenzbehandlung beansprucht werden soll. 4.3.4.1. Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft, Norwegens, der Schweiz und der Türkei Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Norwegens, der Schweiz (einschließlich Liechtenstein) und der Türkei gelten als Vormaterialien mit Ursprung in dem begünstigten Land, ohne dass sie dort ausreichend be- oder verarbeitet sein müssen, sofern die in diesem begünstigten Land durchgeführte Be- oder Verarbeitung an der Fertigware insgesamt über eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 4.2.6.2.) hinausgegangen ist. Diese Bestimmung gilt jedoch nur dann, wenn die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Norwegens, der Schweiz (einschließlich Liechtenstein) und der Türkei unmittelbar in die begünstigten Länder befördert werden. Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des HS sind von der Kumulierung ausgeschlossen. 4.3.4.2. Regionale Kumulierung Für vier verschiedene Regionalzusammenschlüsse begünstigter APS-Länder ist grundsätzlich die Kumulierung im Sinne von UP-3000 Abschnitt 4.3.1. zwischen den jeweils daran beteiligten Ländern vorgesehen: a) Gruppe I: Kambodscha, Indonesien, Laos, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam; b) Gruppe II: Bolivien, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama, Peru; c) Gruppe III: Bangladesch, Bhutan, Indien, Malediven, Nepal, Pakistan und Sri Lanka; d) Gruppe IV: Paraguay. Ist die ursprungsverleihende Be- oder Verarbeitung gemäß Ursprungsliste (Anhang 13a, Teil II) nicht für alle an der Kumulierung beteiligten Länder die gleiche, so wird der Ursprung von Erzeugnissen, die von einem Land der regionalen Gruppe in ein anderes Land dieser Gruppe ausgeführt werden, für die regionale Kumulierung ausgehend von der Regelung festgelegt, die gelten würde, wenn die Erzeugnisse in die Europäische Union ausgeführt würden. Von der Kumulierung ausgenommen sind die Vormaterialien des Anhangs 13b der ZK-DVO, soferne die in der Europäischen Union angewandte Zollpräferenz nicht für alle an der Kumulierung beteiligten Länder gleich ist und für diese Vormaterialien aufgrund der Kumulierung ein günstigerer Zolltarif gewährt würde, als der, der angewandt würde, wenn sie direkt in die Europäische Union ausgeführt würden. 4.3.4.3. Regionale Kumulierung zwischen Ländern der Gruppe I und III Auf Ersuchen der Behörden eines begünstigten Landes der Gruppe I oder der Gruppe III kann die Kommission die regionale Kumulierung zwischen Ländern dieser Gruppen unter bestimmten Voraussetzungen gewähren. Auf Grund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1328/2013 der Kommission vom 12. Dezember 2013 zur Gewährung der regionenübergreifenden Kumulierung zwischen Indonesien und Sri Lanka in Bezug auf die Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 besteht für Sri Lanka die Möglichkeit zur Kumulierung von Vormaterialien der HS-Position mit Ursprung in Indonesien. 4.3.4.4. Erweiterte Kumulierung zwischen begünstigten Ländern und einem Land, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat Auf Ersuchen der Behörden eines begünstigten Landes kann die Kommission die erweiterte Kumulierung zwischen einem begünstigten Land und einem Land, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) geschlossen hat, unter bestimmten Voraussetzungen gewähren. Vormaterialien der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems sind von der erweiterten Kumulierung ausgeschlossen. Damit das hergestellte Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erwerben kann, ist es nicht erforderlich, dass die Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat und die in einem begünstigten Land zur Herstellung des in die Europäische Union auszuführenden Erzeugnisses verwendet werden, in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden, sofern die in dem begünstigen Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht. Diesbezüglich bedarf es noch einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C). 4.3.5. Bestimmung des Ursprungslandes bei regionaler Kumulierung A) Im Falle der Ausnutzung der unter Abschnitt 4.3.4.2. genannten Kumulierungsmöglichkeiten gilt als Ursprungsland jenes Land des Regionalzusammenschlusses, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt wurde, soferne diese Be- oder Verarbeitung mehr als minimal (Abschnitt 4.2.6.2.) ist. Im Fall von Textilwaren muss die Bearbeitung noch zusätzlich über die im Anhang 16 aufgeführten Bearbeitungsvorgänge hinausgehen. Be- oder Verarbeitungen wie: Anbringen von Knöpfen und/oder anderen Verschlüssen, Anbringen von Knopflöchern, Säumen von Hosen, Röcken, Kleidern usw. (Beine, Ärmel usw.), Säumen von Taschentüchern, Tischwäsche und dergleichen, Anbringen von Posamentierwaren und anderem Zubehör wie Taschen, Markenzeichen, Abzeichen und dergleichen, Bügeln und anderes verkaufsfertiges Herrichten von Bekleidung, alle Kombinationen dieser Be- oder Verarbeitungen. Ist dies nicht erfüllt, gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Landes der regionalen Gruppe, auf das der höchste Anteil des Zollwerts der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in anderen Ländern der regionalen Gruppe entfällt. B) Im Falle der Ausnutzung der unter Abschnitt 4.3.4.3. genannten Kumulierungsmöglichkeiten gilt als Ursprungsland jenes Land der anderen regionalen Gruppe, sofern die in dem letzteren begünstigten Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung und im Fall von Textilwaren auch zusätzlich über die in Anhang 16 (siehe A) aufgeführten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht. Ist dies nicht erfüllt, so gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des an der Kumulierung teilnehmenden Landes, auf das der höchste Anteil des Zollwerts der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in anderen an der Kumulierung beteiligten Ländern entfällt.