5. Direkte Beförderung (Nichtmanipulation) Die Direktbeförderungsregel, wie sie in der UP-3000 ausgeführt ist, kommt in dieser Form im neuen APS nicht mehr zu tragen; vielmehr gelten nachfolgende Bestimmungen: Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem begünstigten Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgend einer Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen. Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert und Sendungen können aufgeteilt werden, wenn dies unter der Verantwortung des Ausführers oder eines anschließenden Halters der Waren geschieht und die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. Das Vorstehende gilt als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben; in diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer oder konkreter Nachweise ausgehend von der Kennung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst. 5.1.2. Beförderung über die Schweiz und Norwegen Waren, die über das Gebiet Norwegens oder der Schweiz (einschließlich Liechtenstein) befördert und anschließend ganz oder teilweise in die Gemeinschaft oder das begünstigte Land wiederausgeführt werden, gelten als unmittelbar befördert, sofern die Waren im Durchfuhr- oder Einlagerungsland (Norwegen bzw. Schweiz) unter zollamtlicher Überwachung geblieben und dort nur ent- und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben; das gilt vice versa auch bei Beförderung über die Gemeinschaft in die Schweiz (einschließlich Liechtenstein) oder nach Norwegen.
