10. Verfahren beim Zollamt außerhalb der Abfertigungstätigkeit 10.1.5. Bindewirkung an ausländische Prüfungsergebnisse Die Überprüfung der Präferenznachweise wird von der zuständigen Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes durchgeführt. Diese muss das Ergebnis der Prüfung so bald wie möglich der anfragenden Zollbehörde mitteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die betroffenen Waren Ursprungserzeugnisse sind. Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von sechs Monaten noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wird dieses zweite Schreiben nicht innerhalb von vier Monaten beantwortet oder lässt das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu, lehnen diese Zollbehörden die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor. Norwegen oder die Schweiz leisten der Gemeinschaft über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A. Die Bestimmungen über das Verifizierungsverfahren gelten in diesen Fällen sinngemäß. Die im Verifizierungsverfahren erwähnte Frist von sechs Monaten wird jedoch auf acht Monate verlängert. 10.2.7. Buchmäßige Trennung Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien in der Europäischen Union im Hinblick auf die anschließende Ausfuhr in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung nach der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten. Im Übrigen dazu siehe die Bestimmungen der UP-3000 Abschnitt 10.2.7.
