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Arbeitsrichtlinie "APS, Allgemeines Präferenzschema" (UP-3500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.02.2014 · Quelle: Findok

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0. Definitionen Aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gelten hierfür grundsätzlich die Gemeinsamen Bestimmungen = UP-3000 , sofern in dieser Arbeitsrichtlinie nichts Anderes vorgesehen ist. Zur besseren Übersicht sind die Besonderen Bestimmungen nicht fortlaufend nummeriert, sondern erhalten die gleiche Nummerierung wie die entsprechenden Gemeinsamen Bestimmungen unter UP-3000 . Für diese Besonderen Bestimmungen betreffend die Entwicklungsländer einschließlich der diesbezüglichen Anwendungen der Gemeinsamen Bestimmungen unter UP-3000 bedeutet der Begriff: (1) "Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Allgemeines Präferenzsystem - APS" die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Abschnitt 11.1.). (4) "Ursprungsregeln" die in Anhang 13a ZK-DVO bis 13d ZK-DVO (die Anhänge 13c und 13d gelten frühestens ab 1. Jänner 2017) und Anhang 16 bis 18 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs. (5) "Ursprungserzeugnisse" Waren, welche die APS - Ursprungsregeln erfüllen. Das gilt auch für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, wenn sie zum Zwecke der Kumulierung in ein begünstigtes Entwicklungsland exportiert wird. (7) "Drittland" ein Staat oder Gebiet, der/das kein begünstigtes Land nach dem APS ist. Das Gebiet der Gemeinschaft gilt nicht als Drittland.