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Arbeitsrichtlinie "APS, Allgemeines Präferenzschema" (UP-3500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.02.2014 · Quelle: Findok

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7. PRÄFERENZNACHWEISE 7.1. Grundsätzliches Präferenznachweise gemäß den Ursprungsregeln sind bis 1. Jänner 2017: 1) für die begünstigten Länder ein von einer berechtigten Behörde (Zollbehörde oder einer Regierungsbehörde) ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A (siehe Abschnitt 7.2.1.); eine Erklärung auf einer Rechnung oder einem sonstigen Handelsdokument (siehe Abschnitt 7.2.4.); 2) für die Gemeinschaft zwecks Kumulierung (siehe Abschnitt 4.3.4.1.); eine von der Zollbehörde bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (siehe Abschnitt 7.2.3.); eine Erklärung auf einer Rechnung oder einem sonstigen Handelsdokument (siehe Abschnitt 7.2.4.). Hinweis: Ab 1. Jänner 2017 sehen die APS-Ursprungsregeln eine sogenannte "Ursprungserklärung" als Präferenznachweis vor. Diese "Ursprungserklärung" kann bis zu 6.000 Euro von jedem Ausführer ausgestellt werden. Liegt der Wert über 6.000 Euro, so kann diese Erklärung nur ein in der EU-Datenbank "registrierter Ausführer" ausstellen. An dieser Datenbank wird derzeit noch gearbeitet und diese soll bis spätestens 1. Jänner 2017 fertig sein. Sobald die Datenbank fertig ist, wird die gegenständliche Arbeitsrichtlinie entsprechend angepasst (registrierter Ausführer, Ursprungserklärung, Übergangsregelungen für Form A, usw.).