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Arbeitsrichtlinie "Westbalkan" (UP-3320)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.03.2012 · Quelle: Findok

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5. Direkte Beförderung 5.1. Grundsätzliche Bedingungen Als Drittländer sind alle anderen Staaten als das jeweilige begünstigte Land oder Gebiet und die Mitgliedstaaten der EU anzusehen.