7. Präferenznachweise 7.1 Grundsätzliches Nachweise sind die von den zuständigen Stellen in den begünstigten Ländern oder in der EU ausgestellten Präferenznachweise EUR.1 oder die vom Ausführer ausgestellte Ursprungserklärung auf der Rechnung ("Rechnungserklärung"). Eine Ursprungserklärung auf der Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier kann a) von jedem Ausführer für Sendungen von Ursprungserzeugnissen in einem oder mehreren Packstücken, deren Gesamtwert 6.000 Euro nicht überschreitet, oder b) unabhängig vom Wert der Sendung von einem "ermächtigten Ausführer" in der EU ausgestellt werden. Der ermächtigte Ausführer (gilt nur für EU-Ausführer) ist nur ausfuhrseitig und mit Rechnungserklärung vorgesehen. Somit können auch nur Ausführer in der EU von den Zollbehörden der EU eine entsprechende Bewilligung erhalten.
