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Arbeitsrichtlinie "Westbalkan" (UP-3320)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.03.2012 · Quelle: Findok

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2. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 2.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die Ware muss von der Zollpräferenzmaßnahme erfasst sein (Abschnitt 3.); 2) die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines begünstigten Landes oder Gebietes sein (Abschnitt 4.); 3) die Ware muss aus dem begünstigten Land oder Gebiet direkt in die EU befördert worden sein (Abschnitt 5.); 4) die Erfüllung der unter Z 2) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7.).