8.7. Prüfung des Präferenznachweises 8.7.3. Prüfung der formellen Richtigkeit Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 dürfen nur von jenen Stellen ausgestellt werden, die das begünstigte Land oder Gebiet zuvor der Kommission bekannt gegeben hat. Erst ab Eingang der Mitteilung bei der Kommission sind die Stempelabdrucke gültig. Die Kommission übermittelt diese den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Betreffen solche Mitteilungen eine Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den begünstigten Ländern gemachten Angaben an, ab welchem Datum die neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind zwar vertraulich, jedoch kann bei Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr den Einführern und ihren Vertretern die Einsichtnahme in die Musterabdrucke der Stempel gestattet werden.
