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Arbeitsrichtlinie "Westbalkan" (UP-3320)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.03.2012 · Quelle: Findok

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4.2. Autonomer Ursprung 4.2.3. Vollständige Erzeugung d)a Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden. (UP-3000 Abschnitt 4.2.3.) 4.2.3.1. Ihre Schiffe Der Begriff wird in Artikel 99 Abs. 2 der VO 1602/2000, ABl. Nr. L 188 vom 26.07.2000 S. 1-132 näher erklärt. 4.2.4. Ausreichende Be- oder Verarbeitung Die Verordnung beinhaltet bereits eine umfassende Ursprungsliste mit alternativen Wertkriterien im Sinne der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.2.4.1. (Punkt 2). Die für diese autonomen Maßnahmen gültigen Ursprungsregeln sind der ZK-DVO zu entnehmen. 4.2.6. Nicht ausreichende/geringfügige Be- und Verarbeitung 4.2.6.2. Definition Als geringfügig (Minimalbehandlungen) gelten: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten; b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe und anderen Beschichtungen; d) Bügeln von Textilien; e) einfaches Anstreichen oder Polieren; f) Schälen, teilweises oder vollständiges Mahlen, Polieren oder Glasieren (von Getreide und Reis); g) Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker; h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen; i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten); k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen; m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien; m)a einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen; n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen; p) Schlachten von Tieren. 4.2.8. Auslegung der Ursprungsregeln 4.2.8.1. Arbeitsvorgänge in Drittländern Als Drittländer gelten für die Präferenzzone EU und dem jeweiligen begünstigten Land oder Gebiet alle anderen Länder außer dem betreffenden Land oder Gebiet und die Mitgliedstaaten der EU. Die Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft geht aber nicht verloren, wenn die Ware aus einem Drittland wieder zurückgelangt aber den zuständigen Behörden nachgewiesen wird, dass die wieder eingeführte Ware dieselbe wie die ausgeführte ist und diese während ihres Aufenthaltes im Drittland keine Behandlung erfahren hat, die über das zur Erhaltung ihres Zustandes erforderliche Maß hinausgeht.