10. Verfahren beim Zollamt außerhalb der Abfertigungstätigkeit 10.1. Einfuhr 10.1.5. Bindewirkung von ausländischen Prüfungsergebnissen Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Waren entscheiden zu können, so ist ein Urgenzschreiben bzw. ein zweites Schreiben an die zuständigen Stellen zu richten. Langt nach weiteren 4 Monaten kein oder ein nicht brauchbares Ergebnis ein, so lehnen die Zollbehörden, die das Ersuchen gestellt haben, den Präferenznachweis ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.
