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Arbeitsrichtlinie "Westbalkan" (UP-3320)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.03.2012 · Quelle: Findok

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1. Anwendungsbereich Der begünstigte Warenverkehr findet auf Waren Anwendung, die "Ursprungserzeugnisse" eines begünstigten Landes oder Gebietes sind, für Albanien, Bosnien-Herzegowina, FYROM, Kroatien, Serbien und Montenegro nur, wenn günstigere Zugeständnisse als im jeweiligen bilateralen Abkommen vorgesehen sind. Zu den angeführten Staaten gehören auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören. Eine Kumulierung mit Vormaterialien aus einem anderen begünstigten Land ist nicht möglich. Es bestehen jeweils nur Möglichkeiten zur ursprungserzeugenden Verarbeitung von Vormaterialien zwischen der Europäischen Union (EU) und einem begünstigten Land oder Gebiet.