4. Ursprungserzeugnisse 4.1. Rechtsgrundlagen Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren in der EU oder im Kosovo sind im Abschnitt 2 Art. 98 bis 123 der ZK-DVO enthalten. Wenn für Waren aus Kroatien, Albanien, Bosnien-Herzegowina, FYROM, Serbien und Montenegro die Begünstigungen nach der VO (EU) Nr. 1215/2009 in Anspruch genommen werden, müssen die Ursprungsregeln nach der ZK-DVO erfüllt werden.
