0. Definitionen Diese Besonderen Bestimmungen für den "Präferenzursprung" betreffen den Warenverkehr mit "Ländern und Gebieten, die durch die von der EU für bestimmte Länder und Gebiete einseitig festgelegten Zollpräferenzmaßnahmen begünstigt sind (Teil 1 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der ZK-DVO, Art. 97x bis 123 ZK-DVO). Dazu gehören derzeit Kosovo und Moldau. Aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gelten hiefür grundsätzlich die Gemeinsamen Bestimmungen = UP-3000 , sofern in dieser Arbeitsrichtlinie nichts anderes vorgesehen ist. Zur besseren Übersicht sind die Besonderen Bestimmungen nicht fortlaufend nummeriert, sondern erhalten die gleiche Nummerierung wie die entsprechenden Gemeinsamen Bestimmungen unter UP-3000. Für diese Besonderen Bestimmungen betreffend die begünstigten Länder und Gebiete einschließlich der diesbezüglichen Anwendung der Gemeinsamen Durchführungsbestimmungen unter UP-3000 bedeutet der Begriff: (1) "Zollpräferenzmaßnahmen" die unter Abschnitt 11. genannte "Einfuhrregelung"; (2) "Präferenzzone" das Gebiet des jeweiligen begünstigten Landes, Gebietes und der EU; (3) "Präferenzzoll" bzw. Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus der Einfuhrregelung für Ursprungserzeugnisse ergibt; (4) "Ursprungsregeln" die in Anhang 15 bzw. 14 der ZK-DVO festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs sowie die Beschlüsse der zuständigen Organe zur Änderung, Auslegung und Durchführung dieser Bestimmungen; (6) "Begünstigte Länder und Gebiete" Kosovo und Moldau und mit gewissen Einschränkungen Albanien, Bosnien-Herzegowina, FYROM, Kroatien, Serbien und Montenegro, (siehe Abschnitt 1.); (7) In Punkt 3 der VO 1063/2010 ABl. Nr. L 307 (siehe Seite 26) vom 23.11.2010 sind zahlreiche Definitionen (Hersteller, Vormaterialien, Erzeugnis, Waren, Zollwert, Ab-Werk-Preis, Wert der Vormaterialien, Kapitel, Positionen, Einreihen, Sendung) neu aufgenommen worden.
