Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und des treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2011, in Kraft.

(2) Die Änderung des , , des , des und des sowie die Einfügung des und der Entfall des letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Februar 2012, in Kraft.

(3) Die Änderung des durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Februar 2012, in Kraft und ist erstmals bei der dem Inkrafttreten folgenden Wahl des Landtages anzuwenden. Bis zur Konstituierung dieses neu gewählten Landtages besteht der Landtag weiterhin aus 56 Mitgliedern.

(4) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des , des zweiter Satz, des und 2, des zweiter Satz, der und und 4, der , 38 und 39, der Überschrift des , des , der Überschrift des 4. Abschnittes, der Überschrift des , des dritter Satz, und des sowie die Einfügung des , des und des und der Entfall der Art. 33 durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2012 treten mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.

(5) Die Änderung des und der und 29 Abs. 5 sowie die Einfügung des durch die Novelle LGBl. Nr. 90/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. September 2012, in Kraft.

(6) Die Änderung des , des , der und 31 Abs. 1 sowie des durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Mai 2013, in Kraft.

(7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Einfügung des und des 3a. Abschnittes durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des , der und 20 Z 3 und 5, der Art. 41und 64 Abs. 1 sowie die Einfügung der und 20 Z. 6 sowie des a und der und 80a durch die Novelle LGBl. Nr. 175/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind erstmals für die Erstellung, Beschlussfassung und Vollziehung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2015 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre sowie für die Erstellung, Beschlussfassung und Vollziehung des Landesbudgets für das Jahr 2015 und den Landesrechnungsabschluss 2015 anzuwenden. und 41 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 175/2013 sind für die Haushaltsführung im Finanzjahr 2014 und den Landesrechnungsabschluss 2013 und 2014 weiter anzuwenden.

(9) Die Änderung des durch die Novelle LGBl. Nr. 11/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(10) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des , der und 57a sowie die Einfügung des durch die Novelle LGBl. Nr. 76/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juli 2014, in Kraft und ist erstmals für den Entwurf des Landesbudgets für das Finanzjahr 2015 und des Landesrechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2015 anzuwenden.

(11) Die Änderung des , des , des bis 6 treten mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(12) Die Änderung des durch die Novelle LGBl. Nr. 76/2014 tritt mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.

(13) In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2014 LGBl. Nr. 98/2014 treten , und mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015 treten , 7 und 8, , 8 und 9, erster Satz und Abs. 4 Z 2 zweiter Satz, , , Abs. 2 und 8, und 3a, erster Satz, und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Juni 2015, in Kraft.

(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2015 treten und mit 1. Dezember 2015 in Kraft.

(16) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, , 4 und 6, und Abs. 6, , und 7, und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. August 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt , und außer Kraft.

(17) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 115/2017 treten das Inhaltsverzeichnis, , , , , und mit dem der Kundmachung folgendem Tag, das ist der 23. Dezember 2017, in Kraft.

(18) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt außer Kraft.

(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2025 treten das Inhaltsverzeichnis, , 3 und 6, , , , , , , , Einleitungssatz, Z 5 und 6, letzter Satz, , , und mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten und außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2011, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 90/2012, LGBl. Nr. 56/2013, LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 11/2014, LGBl. Nr. 76/2014, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 44/2015, LGBl. Nr. 109/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 115/2017, LGBl. Nr. 49/2022, LGBl. Nr. 69/2025