Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Veröffentlichungen und Datenverarbeitung des Landtages, Aufsicht

(1) Der Landtag kann nach Maßgabe des und 2 B-VG Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise veröffentlichen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.

(2) Der Landtag und seine Mitglieder sind berechtigt, personenbezogene Daten im Sinne des zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.

(3) Die Aufsicht über Datenverarbeitungen des Landtages einschließlich dessen Mitglieder in Ausübung ihres Mandates fällt in die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Aufsicht über Datenverarbeitungen in Verwaltungsangelegenheiten des Landtages.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2025