Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gesetzgebung

(1) Der Landtag übt die Gesetzgebung in jenen Angelegenheiten aus, die nach den bundesverfassungs-gesetzlichen Bestimmungen Landessache sind.

(2) Ein Landesgesetz ist insbesondere auch erforderlich:

1. Zur Aufnahme von Anleihen des Landes, der Gemeindeverbände und der Gemeinden,

2. zur Regelung der Landes- und Gemeindeabgaben gemäß § 8 F-VG.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012