Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Rechtsgeschäfte, deren Beurkundung nicht den Bestimmungen des § 34 des Landes-Verfassungsgesetzes 1960 in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung entspricht, können nicht deshalb angefochten werden, weil diese Formvorschriften verletzt worden sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012