7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Rechtsgeschäfte, deren Beurkundung nicht den Bestimmungen des § 34 des Landes-Verfassungsgesetzes 1960 in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung entspricht, können nicht deshalb angefochten werden, weil diese Formvorschriften verletzt worden sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
