Untersuchungsausschüsse
(1) Zur Untersuchung von Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes ist auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter, die/der einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützt hat, darf bis zum Ende dieses Untersuchungsausschusses keinen weiteren Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützen.
(2) Die Bestimmungen des , 3 und 5 gelten für Untersuchungsausschüsse sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016
