Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Untersuchungsausschüsse

(1) Zur Untersuchung von Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes ist auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter, die/der einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützt hat, darf bis zum Ende dieses Untersuchungsausschusses keinen weiteren Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützen.

(2) Die Bestimmungen des , 3 und 5 gelten für Untersuchungsausschüsse sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016