Weitere Mitwirkung des Landtages an der Landesvollziehung
Der Beschlussfassung durch den Landtag bedürfen:
1. der Erwerb von Liegenschaften, deren Wert 100.000 Euro übersteigt;
2. die Belastung von Liegenschaften des Landes, wenn der Wert der Belastung, insbesondere die mit der Belastung verbundene Wertminderung der Liegenschaft, den Betrag von 100 000 Euro übersteigt;
3. die Veräußerung von Landesvermögen, wenn der Wert des veräußerten Objektes den Betrag von 100 000 Euro übersteigt;
4. die Übernahme von Bürgschaften, Haftungen und Garantien;
5. die Aufnahme von Darlehen und die Vorsorge für die Erfüllung der dem Land daraus entstehenden Verpflichtungen;
6. der unentgeltliche Erwerb von Sachen, wenn mit einem solchen Erwerb für das Land Folgekosten in Höhe von insgesamt mehr als 100 000 Euro verbunden sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 69/2025
