Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Funktionsperiode

Die Funktionsperiode der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012