Funktionsperiode
Die Funktionsperiode der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Funktionsperiode
Die Funktionsperiode der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012