Gebarungskontrolle
(1) Der Landesrechnungshof kontrolliert, soweit durch Landesverfassungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Gebarung
1. des Landes, der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hierzu von Organen des Landes bestellt sind;
2. von Unternehmungen, die das Land allein betreibt oder an denen das Land mit mindestens 25 % des Stamm, Grund oder Eigenkapitals beteiligt ist. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die tatsächliche Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Erteilung von Aufträgen an Unternehmungen erfüllt für sich allein nicht diesen Tatbestand;
3. von Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen eine Beteiligung oder tatsächliche Beherrschung im Sinne der Z. 2 durch Unternehmungen, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen, gegeben ist;
4. physischer Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und juristischer Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Landesvermögen treuhändisch verwalten;
5. juristischer Personen und Personengesellschaften, soweit diese mit Mitteln des Landes erfolgt;
6. von Unternehmungen, die in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren aus Mitteln des Landes Förderungen von jährlich mehr als 100 000 Euro erhalten, wenn diese Förderungen die Hälfte des Gesamtumsatzes im jeweiligen Jahr der Mittelgewährung übersteigen.
7. (Anm.: entfallen)
8. (Anm.: entfallen)
(2) Der Landesrechnungshof kontrolliert die Gebarung
1. von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern;
2. von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde gemäß Z. 1 oder von Personen (Personengesellschaften) verwaltet werden, die hierzu von Organen einer Gemeinde gemäß Z. 1 bestellt sind;
3. von Unternehmungen, die Gemeinden gemäß Z. 1 allein betreiben oder an denen diese mit mindestens 25% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die tatsächliche Beherrschung durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Erteilung von Aufträgen an eine Unternehmung erfüllt für sich allein nicht diesen Tatbestand;
4. von Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen eine Beteiligung oder tatsächliche Beherrschung im Sinne der Z. 3 durch Unternehmungen, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen, gegeben ist;
5. öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde gemäß Z. 1.
(3) Der Landesrechnungshof kontrolliert die Gebarung
1. von Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohner;
2. von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde gemäß Z. 1 oder von Personen (Personengesellschaften) verwaltet werden, die hierzu von Organen einer Gemeinde gemäß Z. 1 bestellt sind;
3. von Unternehmungen, die Gemeinden gemäß Z. 1 allein betreiben oder an denen diese mit mindestens 25% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die tatsächliche Beherrschung durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Erteilung von Aufträgen an eine Unternehmung erfüllt für sich allein nicht diesen Tatbestand;
4. von Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen eine Beteiligung oder tatsächliche Beherrschung im Sinne der Z. 3 durch Unternehmungen, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen, gegeben ist;
5. öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde gemäß Z. 1
(4) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Zuständigkeiten des Landesrechnungshof gemäß Abs. 1 bis 3, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2014, LGBl. Nr. 110/2022, LGBl. Nr. 69/2025
