Aufgaben der verpflichtend einzurichtenden Ausschüsse
(1) Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegen insbesondere die Entgegennahme der Anzeigen und die Entscheidung über die Zulässigkeit:
1. einer Berufsausübung oder sonstigen wirtschaftlichen Betätigung von Mitgliedern der Landesregierung,
2. der Vergabe von Aufträgen,
3. einer Berufsausübung oder sonstigen wirtschaftlichen Betätigung von Mitgliedern des Landtages
jeweils nach den Bestimmungen des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.
(2) Dem Kontrollausschuss obliegen insbesondere:
1. die Vorberatung über
a) einschlägige Berichte des Rechnungshofes einschließlich der zu diesen erstatteten Äußerungen der Landesregierung (Art. 127 Abs. 5 bis 7 B-VG),
b) Prüfberichte des Landesrechnungshofes ( und 6 L-VG),
c) Jahresberichte des Landesrechnungshofes (Art. 57 Abs. 1 L-VG),
d) Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes (Art. 57 Abs. 2 L-VG),
e) Maßnahmenberichte der Landesregierung (Art. 52 Abs. 4 L-VG),
f) den Landesrechnungsabschluss;
2. die Beratung und Beschlussfassung über Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes (Art. 54 Abs. 3 L-VG).
(3) Dem Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union obliegen insbesondere:
1. die Abgabe von Stellungnahmen des Landtages an die Landesregierung in all jenen Angelegenheiten der Europäischen Union, in denen die Gesetzgebung Landessache ist,
2. die Abgabe von Stellungnahmen des Landtages im Wege der Landesregierung oder der Präsidentin/des Präsidenten des Landtages in Angelegenheiten der Europäischen Union,
3. die jederzeitige Befassung des Landtages mit Angelegenheiten der Europäischen Union, die wesentliche Interessen des Landes berühren.
(4) Dem Petitionsausschuss obliegen insbesondere die Behandlung und schriftliche Beantwortung der an den Landtag gerichteten Eingaben nach .
(5) Dem Ausschuss für Notsituationen obliegt unter den Voraussetzungen des :
1. gemeinsam mit der Landesregierung die Beschlussfassung von Maßnahmen durch vorläufige gesetzesändernde Verordnungen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit;
2. die unverzügliche Erteilung der Zustimmung gemäß an Stelle des mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschusses des Landtages.
(6) Dem Ausschuss für Vereinbarungen und Staatsverträge obliegt insbesondere die Beratung und Beschlussfassung der Berichte
1. der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß und
2. der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes über die beabsichtigte Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß
sowie die Abgabe von Stellungnahmen.
(7) Dem Ausschuss für Finanzen obliegen insbesondere
1. die Vorberatung des Landesfinanzrahmens, des Landesbudgets, des Berichts über den Budgetvollzug und der überplanmäßigen Mittelverwendungen gemäß und 3;
2. die Beratung und Zustimmung zu überplanmäßigen Mittelverwendungen bei Gefahr in Verzug gemäß Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 115/2017, LGBl. Nr. 69/2025
