Berichtspflicht
(1) Der Landesrechnungshof hat dem Kontrollausschuss jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine gemäß ausgeübte Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten (Jahresbericht).
(2) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag jährlich bis spätestens 31. März einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten (Tätigkeitsbericht).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2014
