5.3. Widerrechtliche Verwendung (1) Bei Kraftfahrzeugen, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland widerrechtlich verwendet werden, ist für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 das Finanzamt zuständig. (2) Personen mit Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) im Inland dürfen Kraftfahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind, nach der Einbringung in das Inland gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 längstens ein Monat ohne inländische Zulassung im Inland verwenden. Wird dieser Zeitraum überschritten, erfolgt eine Verwendung des Kraftfahrzeuges im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche inländische Zulassung und sohin gesetzwidrig. (3) Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen Kfz, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung) der österreichischen Kraftfahrzeugsteuer. Somit verwirklicht die Verwendung des Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Straßen im Inland nach Ablauf der Monatsfrist den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992. Die Kraftfahrzeugsteuerschuld entsteht gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 mit Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt. Für die Erhebung der Steuer ist das Finanzamt zuständig.
