2.3. Interbus-Übereinkommen (1) Gemäß Artikel 9 Abs. 1 Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), ABl. EG Nr. L 321 vom 26.11.2002 S. 13, sind Omnibusse, die bei nach diesem Übereinkommen durchgeführten Gelegenheitsverkehren (keine Pendelverkehre!) eingesetzt werden, von allen Fahrzeugsteuern und allen auf den Betrieb oder Besitz von Fahrzeugen erhobenen Abgaben sowie von allen speziell auf Verkehrsleistungen erhobenen Steuern und Abgaben befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für die Steuern und Abgaben auf Kraftstoffe, die auf Verkehrsleistungen erhobene Umsatzsteuer, Straßenbenutzungsgebühren und sonstige von den Verkehrsnutzern für die Nutzung der Infrastruktur erhobene Gebühren. (2) Die im Hinblick auf das Interbus-Übereinkommen zu gewährenden Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen wurden in der Anlage 1 berücksichtigt.
