4. Steuersatz (1) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug beträgt die Steuer gemäß § 5 Abs. 4 KfzStG 1992 pro Tag für 1.Krafträder: 1,10 Euro 2.Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen: 2,20 Euro 3.alle übrigen Kraftfahrzeuge: 13,00 Euro (2) Die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer für nicht im Inland zugelassene Kraftfahrzeuge für jeden Kalendermonat nach dem Jahressteuersatz ist nicht vorgesehen. Die Entrichtung dieser Steuer hat daher ausschließlich nach der Anzahl der in Österreich verbrachten Tage (siehe auch Abschnitt 1 Abs. 2) zu erfolgen.
