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Arbeitsrichtlinie Kraftfahrzeugsteuer (GK-0900)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2023 · Quelle: Findok

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Anlage 1 Ausländische Kraftfahrzeuge, die von der Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind Ausländischen Kraftfahrzeugen ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 11 KfzStG 1992 die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzuräumen (siehe auch Abschnitt 2.2.): Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen - in alphabetischer Reihenfolge nach den Ländernamen int. Unter- scheidungs- zeichen Steuerbefreiungen AZ Aserbaidschan: Kraftfahrzeugen aller Art, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. AUS Australien: Kraftfahrzeugen zum privaten Gebrauch, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. B Belgien (siehe auch Abschnitt 2.1. Abs. 2): a)Kraftfahrzeugen aller Art ohne Rücksicht auf die Aufenthaltsdauer. b)Omnibussen, die Gelegenheitsverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2. (ausgenommen Pendelverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2.1.) durchführen (Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens). BIH Bosnien-Herzegowina: Kraftfahrzeugen aller Art, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. BG Bulgarien (siehe auch Abschnitt 2.1. Abs. 2): a)Kraftfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. b)Kraftfahrzeugen zum privaten Gebrauch, wenn der Aufenthalt im Inland 90 Tage im Kalenderjahr nicht überschreitet. c)Omnibussen, die Gelegenheitsverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2. (ausgenommen Pendelverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2.1.) durchführen (Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens). DK Dänemark (siehe auch Abschnitt 2.1. Abs. 2): a)Kraftfahrzeugen aller Art, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. b)Omnibussen, die Gelegenheitsverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2. (ausgenommen Pendelverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2.1.) durchführen (Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens). D Deutschland (siehe auch Abschnitt 2.1. Abs. 2): a)Kraftfahrzeugen zum privaten Gebrauch, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. b)Allen nicht unter a) genannten Kraftfahrzeugen im nachstehenden Ausmaß: aa) Kraftfahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen; Kombinationskraftwagen, die für nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden; Kraftfahrzeugen, die betriebsunfähig geworden sind und Kraftfahrzeugen, die für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden, wenn der Aufenthalt dieser Kraftfahrzeuge im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. bb) Kraftfahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Güterbeförderung geeignet sind und nicht unter eine der in aa) angeführten Kraftfahrzeuggruppen fallen, wenn der Aufenthalt im Inland 14 Tage nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. c)Omnibussen, die Gelegenheitsverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2. (ausgenommen Pendelverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2.1.) durchführen (Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens). EST Estland (siehe auch Abschnitt 2.1. Abs. 2): a)Kraftfahrzeugen aller Art, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. b)Omnibussen, die Gelegenheitsverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2. (ausgenommen Pendelverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2.1.) durchführen (Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens). FIN Finnland (siehe auch Abschnitt 2.1. Abs. 2): a)Kraftfahrzeugen aller Art, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. b)Omnibussen, die Gelegenheitsverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2. (ausgenommen Pendelverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2.1.) durchführen (Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens). F Frankreich (siehe auch Abschnitt 2.1. Abs. 2): a)Kraftfahrzeugen aller Art, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. b)Omnibussen, die Gelegenheitsverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2. (ausgenommen Pendelverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2.1.) durchführen (Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens). GE Georgien: Kraftfahrzeugen aller Art, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. GH Ghana: Kraftfahrzeugen aller Art, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. GR Griechenland (siehe auch Abschnitt 2.1. Abs. 2): a)Kraftfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen, wenn der Aufenthalt im Inland ein Monat nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. b)Personenkraftfahrzeugen aller Art, wenn der Aufenthalt im Inland 12 Monate nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. Diese Befreiung gilt nicht für Kraftfahrzeuge zum privaten Gebrauch, wenn der Kraftfahrzeugbenützer in Österreich einer länger als vier Monate dauernden Erwerbstätigkeit nachgeht. c)Omnibussen, die Gelegenheitsverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2. (ausgenommen Pendelverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2.1.) durchführen (Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens). GB Großbritannien: a)Großbritannien und Nordirland einschließlich der Besitzungen Alderney, Brunei, Falklandinseln, Gibraltar, Britisch Guayana, Guernsey, Jersey, Jungferninseln, Insel Man, Mauritius, Montserrat, Sansibar, Seychellen, St. Lucia und St. Vincent: Kraftfahrzeugen zum privaten Gebrauch, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. b)Großbritannien und Nordirland einschließlich der Besitzungen Gibraltar, Jersey und der Insel Man: Kraftfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. c)Großbritannien und Nordirland einschließlich der Insel Man: Kraftfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. IR Iran: Kraftfahrzeugen aller Art, die der internationalen Personen- und Warenbeförderung dienen, ohne Rücksicht auf die Aufenthaltsdauer im Inland. IRL Irland (siehe auch Abschnitt 2.1. Abs. 2): a)Kraftfahrzeugen aller Art, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. b)Omnibussen, die Gelegenheitsverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2. (ausgenommen Pendelverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2.1.) durchführen (Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens). IL Israel: Kraftfahrzeugen zum privaten Gebrauch, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. IT Italien (siehe auch Abschnitt 2.1. Abs. 2): a)Kraftfahrzeugen zum privaten Gebrauch, wenn der Aufenthalt im Inland 90 Tage in einem Kalenderjahr nicht überschreitet. b)Kraftfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen, ohne Rücksicht auf die Aufenthaltsdauer im Inland. c)Omnibussen, die Gelegenheitsverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2. (ausgenommen Pendelverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2.1.) durchführen (Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens). K Kambodscha: Kraftfahrzeugen zum privaten Gebrauch, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. HR Kroatien (siehe auch Abschnitt 2.1. Abs. 2): a)Kraftfahrzeugen aller Art, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. b)Omnibussen, die Gelegenheitsverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2. (ausgenommen Pendelverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2.1.) durchführen (Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens). C Kuba: Kraftfahrzeugen die der internationalen Personenbeförderung dienen und Kraftfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. LV Lettland (siehe auch Abschnitt 2.1. Abs. 2): Omnibussen, die Gelegenheitsverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2. (ausgenommen Pendelverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2.1.) durchführen (Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens). FL Liechtenstein: Kraftfahrzeugen aller Art, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. LT Litauen (siehe auch Abschnitt 2.1. Abs. 2): Omnibussen, die Gelegenheitsverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2. (ausgenommen Pendelverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2.1.) durchführen (Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens). L Luxemburg (siehe auch Abschnitt 2.1. Abs. 2): a)Kraftfahrzeugen aller Art, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. b)Omnibussen, die Gelegenheitsverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2. (ausgenommen Pendelverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2.1.) durchführen (Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens). M Malta (siehe auch Abschnitt 2.1. Abs. 2): a)Kraftfahrzeugen zum privaten Gebrauch, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. b)Omnibussen, die Gelegenheitsverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2. (ausgenommen Pendelverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2.1.) durchführen (Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens). MA Marokko: Kraftfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. MD Moldawien: Kraftfahrzeugen aller Art, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. MC Monaco: Kraftfahrzeugen zum privaten Gebrauch, ohne Rücksicht auf die Aufenthaltsdauer. MNE Montenegro: Kraftfahrzeugen aller Art, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. NL Niederlande (einschließlich der niederländischen Besitzungen Surinam, Niederländische Antillen und Niederländisch Neu-Guinea - siehe auch Abschnitt 2.1. Abs. 2): a)Kraftfahrzeugen aller Art, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. b)Omnibussen, die Gelegenheitsverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2. (ausgenommen Pendelverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2.1.) durchführen (Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens). N Norwegen: Kraftfahrzeugen aller Art, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. PL Polen (siehe auch Abschnitt 2.1. Abs. 2): a)Kraftfahrzeugen zum privaten Gebrauch, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. b)Omnibussen, die Gelegenheitsverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2. (ausgenommen Pendelverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2.1.) durchführen (Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens). P Portugal (siehe auch Abschnitt 2.1. Abs. 2): a)Personenkraftfahrzeugen aller Art, ohne Rücksicht auf die Aufenthaltsdauer im Inland. b)Omnibussen, die Gelegenheitsverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2. (ausgenommen Pendelverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2.1.) durchführen (Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens). R Rumänien (siehe auch Abschnitt 2.1. Abs. 2): a)Kraftfahrzeugen zum privaten Gebrauch und Kraftfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. b)Kraftfahrzeugen, die der internationalen Güterbeförderung dienen, wenn der Aufenthalt im Inland ein Monat nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. c)Omnibussen, die Gelegenheitsverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2. (ausgenommen Pendelverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2.1.) durchführen (Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens). RUS Russland: Kraftfahrzeugen aller Art, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. RSM San Marino (siehe auch Abschnitt 2.1. Abs. 2): Kraftfahrzeugen zum privaten Gebrauch, wenn der Aufenthalt im Inland 90 Tage im Kalenderjahr nicht überschreitet. S Schweden (siehe auch Abschnitt 2.1. Abs. 2): a)Kraftfahrzeugen aller Art, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. b)Omnibussen, die Gelegenheitsverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2. (ausgenommen Pendelverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2.1.) durchführen (Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens). CH Schweiz: Kraftfahrzeugen aller Art, wenn der Aufenthalt im Inland weniger als 90 aufeinander folgende Tage seit dem letzten Überschreiten der Grenze dauert. SRB Serbien: Kraftfahrzeugen aller Art, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. SK Slowakei (siehe auch Abschnitt 2.1. Abs. 2): a)Kraftfahrzeugen zum privaten Gebrauch, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. b)Omnibussen, die Gelegenheitsverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2. (ausgenommen Pendelverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2.1.) durchführen (Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens). SLO Slowenien (siehe auch Abschnitt 2.1. Abs. 2): a)Kraftfahrzeugen zum privaten Gebrauch, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. b)Omnibussen, die Gelegenheitsverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2. (ausgenommen Pendelverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2.1.) durchführen (Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens). E Spanien (siehe auch Abschnitt 2.1. Abs. 2): a)Kraftfahrzeugen zum privaten Gebrauch, wenn der Aufenthalt im Inland 90 Tage im Kalenderjahr nicht überschreitet. b)Kraftfahrzeugen, die der internationalen Personen- oder Warenbeförderung dienen, ohne Rücksicht auf die Aufenthaltsdauer. c)Omnibussen, die Gelegenheitsverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2. (ausgenommen Pendelverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2.1.) durchführen (Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens). CZ Tschechien (siehe auch Abschnitt 2.1. Abs. 2): a)Kraftfahrzeugen zum privaten Gebrauch, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. b)Omnibussen, die Gelegenheitsverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2. (ausgenommen Pendelverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2.1.) durchführen (Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens). TR Türkei: Kraftfahrzeugen aller Art, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. UA Ukraine: Kraftfahrzeugen aller Art, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. H Ungarn (siehe auch Abschnitt 2.1. Abs. 2): a)Kraftfahrzeugen aller Art, wenn der Aufenthalt im Inland 90 Tage, von jedem Grenzübertritt an gerechnet, nicht überschreitet; b)Omnibussen, die Gelegenheitsverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2. (ausgenommen Pendelverkehre gemäß Arbeitsrichtlinie GK-0410 Abschnitt 1.2.1.) durchführen (Artikel 9 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens). V Vatikan: Kraftfahrzeugen zum privaten Gebrauch, wenn der Aufenthalt im Inland 90 Tage in einem Kalenderjahr nicht überschreitet. USA Vereinigte Staaten von Amerika: Personenkraftfahrzeugen, die in den Vereinigten Staaten von Amerika ihren Standort (Ort der Zulassung) haben, wenn der Aufenthalt im Inland 90 Tage im Kalenderjahr nicht überschreitet. BY Weißrussland: Kraftfahrzeugen aller Art, wenn der Aufenthalt im Inland ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet.