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Arbeitsrichtlinie Kraftfahrzeugsteuer (GK-0900)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2023 · Quelle: Findok

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5. Zuständigkeiten 5.1. Grenzüberschreitender Verkehr (1) Im grenzüberschreitenden Verkehr mit in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeugen ist gemäß § 6 Abs. 5 KfzStG 1992 für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer das Zollamt Österreich zuständig. (2) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug hat der Steuerschuldner den Beginn der inländischen Steuerpflicht beim Grenzübertritt dem Zollamt Österreich bekanntzugeben. Das Zollamt Österreich hat die Steuer nach den für den Zoll geltenden Rechtsvorschriften zu erheben. Der Steuerschuldner hat den Bescheid über die Festsetzung der Steuer im Inland mitzuführen und den Organen einer Abgabenbehörde auf Verlangen auszuhändigen. Beim Verlassen des Staatsgebietes hat das Zollamt Österreich, soweit erforderlich, die Steuer unter Anrechnung der beim Eintritt in das Staatsgebiet festgesetzten Steuer neu zu berechnen. (3) Das Zollamt bzw. dessen Organe haben die Weiterfahrt zu verhindern (Verhinderung des Verlassens des Amtsplatzes; Beschlagnahme nach § 26 Abs. 1 Nummer 2 ZollR-DG, wenn die Kraftfahrzeugsteuer weder sogleich bar entrichtet wird, noch die Entrichtung im Wege einer Zahlungsaufschubbewilligung (Nachhineinzahlung) gesichert ist.