6.2. Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer bei Barzahlung (1) Soweit die Kraftfahrzeugsteuer nicht bargeldlos im Wege der Zahlungsaufschubbewilligung (Nachhineinzahlung) entrichtet wird, ist sie durch Barzahlung (bar in Euro, bar in fremden Währungen, für die ein Zollentrichtungskurs festgesetzt wurde) oder - sofern dies bei der betreffenden Zollstelle vorgesehen ist - durch Abwicklung unbarer und scheckfreier Zahlungen im Bankomat-Kassenservice (BKS) zu entrichten. (2) Die Kraftfahrzeugsteuererklärung kann bei Barzahlung mündlich abgegeben werden. Sie besteht in der Erklärung über die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes in Österreich. (3) Die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer - ebenso wie die Verrechnung und Quittierung - hat mittels der Drucksorte "Mitteilung nach Art. 102 Zollkodex/Zahlungsbestätigung/Bescheid gem. § 29a TabStG" Lager-Nr. Za 19 zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn neben der Kraftfahrzeugsteuer noch Eingangsabgaben oder Kosten zu erheben sind. Hinsichtlich der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer mit diesem Vordruck siehe Abschnitt 6.4.
