BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2023 · Quelle: Findok
5.2. Inländische Zulassungsverfahren Für in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge ist gemäß § 6 KfzStG 1992 das Finanzamt für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig.