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Arbeitsrichtlinie Kraftfahrzeugsteuer (GK-0900)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2023 · Quelle: Findok

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6.4. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer unter Verwendung des Vordrucks "Mitteilung nach Art. 102 Zollkodex/Zahlungsbestätigung/Bescheid gem. § 29a TabStG" Lager-Nr. Za 19 (1) Zur Abgabe der erforderlichen, mündlich abzugebenden Kraftfahrzeugsteuererklärung ist im Regelfall der Fahrzeuglenker verpflichtet (siehe auch Abschnitt 3). Die Steuererklärung ergibt sich dabei aus der Art des Fahrzeuges sowie einer Erklärung über die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes in Österreich. (2) Das gemäß Abschnitt 5.1. befasste Zollamt setzt entsprechend der abgegebenen Erklärung die Kraftfahrzeugsteuer (Abgabenart "1ZN", Konto 8480) fest. Diese ergibt sich aus der erklärten Aufenthaltsdauer (Anzahl der Tage) multipliziert mit dem Tagessteuersatz des verwendeten Kraftfahrzeuges (siehe Abschnitt 4). Zusätzlich zu den sonst erforderlichen Angaben im Vordruck Lager-Nr. Za 19 ist auch die Anzahl der erklärten Tage und der Tagessteuersatz zu vermerken. (3) Beim Verlassen des Staatsgebietes hat das Zollamt Österreich, soweit erforderlich, die Steuer unter Anrechnung der beim Eintritt in das Staatsgebiet festgesetzten Steuer neu zu berechnen: wurde zu viel Kraftfahrzeugsteuer entrichtet, so ist die Differenz an Tagen (Aufenthaltsdauer) sowie der zu erstattende Differenzbetrag im Vordruck Lager-Nr. Za 19 zu vermerken; wurde zu wenig Kraftfahrzeugsteuer entrichtet, ist die Differenz gleichfalls im Vordruck Lager-Nr. Za 19 zu vermerken. Die Vorschreibung hat unter Verwendung des Vordrucks Lager-Nr. Za 19 zu erfolgen. (4) Für die Verrechnung der mit der Drucksorte Lager-Nr. Za 19 zu erfassenden Beträge gelten die Bestimmungen über das Rechnungswesen Zoll.