6. Erhebung 6.1. Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer bei Zahlungsaufschubbewilligung (Nachhineinzahlung) (1) Soll die Kraftfahrzeugsteuer bargeldlos aufgrund einer Zahlungsaufschubbewilligung (Nachhineinzahlung) entrichtet werden, so ist für die Kraftfahrzeugsteuererklärung bzw. für die Vorschreibung der Steuer das Einheitspapier/AT zu verwenden. Im Fall der mündlichen Anmeldung hat die niederschriftliche Aufnahme unter Verwendung des Einheitspapiers/AT zu erfolgen. Hinsichtlich der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer mit diesem Vordruck siehe Abschnitt 6.3. (2) Die Kraftfahrzeugsteuer kann im Weg der Zahlungsaufschubbewilligung (Nachhineinzahlung) erhoben werden, wenn der Steuerschuldner (Abschnitt 3) über eine entsprechende Bewilligung verfügt oder die Kraftfahrzeugsteuerschuld in sinngemäßer Anwendung des Artikel 109 UZK i.V.m. § 79 Abs. 1 ZollR-DG übernommen wird.
