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Arbeitsrichtlinie Kraftfahrzeugsteuer (GK-0900)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2023 · Quelle: Findok

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6.3. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer unter Verwendung des Einheitspapiers/AT (1) Zur Abgabe der erforderlichen Kraftfahrzeugsteuererklärung ist im Regelfall der Fahrzeuglenker verpflichtet (siehe auch Abschnitt 3). Für die Anmeldung der Kraftfahrzeugsteuererklärung kann ein Einheitspapier/AT verwendet werden, das wie folgt auszufüllen ist (im Fall der mündlichen Anmeldung hat die niederschriftliche Aufnahme unter Verwendung des Einheitspapiers zu erfolgen): Feld 2: Fahrzeughalter Feld 8: Lenker Feld 14: sonstiger Abgabenschuldner Feld 18: Art des Beförderungsmittels (LKW, Anhänger, Zugmaschine, Sattelanhänger, Omnibus, Krafträder, Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen) Feld 21: Kennzeichen und Nationalität Feld 44: Aufenthaltsdauer in Österreich Feld 48: Eintragung der Abgabenkontonummer laut Zahlungsaufschubbewilligung des Abgabenschuldners oder der Person, welche die Abgabenschuld übernimmt (2) Das gemäß Abschnitt 5.1. befasste Zollamt setzt entsprechend der abgegebenen Erklärung die Kraftfahrzeugsteuer fest. Die zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer ergibt sich aus der erklärten Aufenthaltsdauer (Anzahl der Tage) multipliziert mit dem Tagessteuersatz des verwendeten Kraftfahrzeuges (siehe Abschnitt 4). Die Abgabenberechnung erfolgt im Feld 47 des Einheitspapiers/AT und ist unter der Abgabenart "1ZN" (Konto 8480) wie folgt zu erfassen: die Anzahl der erklärten Tage und den Tagessteuersatz sowie die zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer in der Spalte "Betrag". Die Urschrift (Blatt 6) bleibt beim Zollamt, die Durchschrift (Blatt 8) ist der Partei auszufolgen. (3) Beim Verlassen des Staatsgebietes hat das Zollamt Österreich, soweit erforderlich, die Steuer unter Anrechnung der beim Eintritt in das Staatsgebiet festgesetzten Steuer neu zu berechnen: wurde zu viel Kraftfahrzeugsteuer entrichtet, so ist die Differenz an Tagen (Aufenthaltsdauer) sowie der zu erstattende Differenzbetrag bzw. die Summe der zu erstattenden Differenzbeträge im Feld D/J. unter "erstatteter Betrag" auszuweisen; wurde zu wenig Kraftfahrzeugsteuer entrichtet, ist die Differenz gleichfalls im Feld D/J des Einheitspapiers/AT auszuweisen. Die Vorschreibung hat im Fall einer Nachhineinzahlung unter Verwendung des Einheitspapiers/AT zu erfolgen. (4) Für die Verrechnung der mit dem Einheitspapier/AT zu erfassenden Beträge gelten die Bestimmungen über das Rechnungswesen Zoll.