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Arbeitsrichtlinie Kraftfahrzeugsteuer (GK-0900)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2023 · Quelle: Findok

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6.6. Nacherhebung der Kraftfahrzeugsteuer (1) Abgesehen von den in Abschnitt 6.3. und Abschnitt 6.4. angeführten Fällen hat das Zollamt Österreich auch in jenen Fällen, in denen beim Verlassen des Staatsgebietes keine Bestätigung über eine bereits beim Zollamt entrichtete Kraftfahrzeugsteuer mitgeführt wird, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen, ob die Kraftfahrzeugsteuer allenfalls nachzuentrichten ist. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn eine maximale Aufenthaltsdauer, an die eine Steuerbefreiung geknüpft ist (Anlage 1), überschritten wird oder wenn eine Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer im Hinblick auf Abschnitt 6.5. unterblieben ist, diese aber wegen einer längeren Aufenthaltsdauer in Österreich tatsächlich zu entrichten gewesen wäre. (2) Das Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 ist ebenso wie die Prüfung des Zutreffens einer Steuerbefreiung auf die geringste, einen Präventiveffekt noch ermöglichende Zahl von Stichproben zu beschränken. Abschnitt 2.2. Abs. 3 gilt entsprechend.