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Arbeitsrichtlinie Personenverkehr auf der Straße im Nicht-EU/EWR-Bereich (GK-0410)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 18.06.2009 · Quelle: Findok

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2.3.1. Genehmigungspflicht (1) Für alle Gelegenheitsverkehre (keine Pendelverkehre!), die nicht genehmigungsfrei sind (siehe Abschnitt 2.3.2.), können im Rahmen des Interbus-Übereinkommens Genehmigungen von den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten des Interbus-Übereinkommens erteilt werden. Ein Muster einer solchen Interbus-Genehmigung ist als Anlage 4 angeschlossen. (2) Für solche genehmigungspflichtigen Gelegenheitsverkehre können aber auch wie bisher Genehmigung gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 2 GelverkG (siehe Abschnitt 2.1.1.) verwendet werden.