4. Kontrolle (1) Im Hinblick auf § 11 Abs. 3 GelverkG haben die Zollorgane Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, des Interbus-Übereinkommens sowie der bilateralen Vereinbarungen im Bereich des grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehres durchzuführen. (2) Die jeweils mitzuführenden Dokumente (siehe Übersicht in Anlage 1) sind dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Wird bei der Kontrolle eines Omnibusses festgestellt, dass ein mitzuführendes Dokument mangelhaft ist oder fehlt oder eine Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit nicht erfüllt ist, ist Anzeige bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, sofern der Mangel nicht behoben werden kann (z.B. Ergänzung der Fahrgastliste). Eine Durchschrift dieser Anzeige ist dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Abteilung II/ST7, Hetzgasse 2, 1030 Wien, zu übermitteln. Wird dieser Sachverhalt bei der Einreise festgestellt, so ist diese überdies zu verweigern, sofern für den beabsichtigten Verkehrsdienst keine gültige Genehmigung vorgelegt werden kann. (4) Werden gegen Maßnahmen, die auf Grund dieser Arbeitsrichtlinie ergriffen wurden, Beschwerden, Einwendungen u. dgl. erhoben und treten im Zuge der Erledigung derartiger Anbringen Zweifelsfragen auf, die vom Zollamt nicht ausreichend geklärt werden können, ist durch Rückfrage im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Abteilung II/ST7, Hetzgasse 2, 1030 Wien, Tel.: 01/71100-5458) eine entsprechende Klärung herbeizuführen. (5) Aus Gründen des schnelleren Informationsflusses besteht gegen die Entgegennahme von direkten Weisungen im Gegenstand durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kein Einwand.
