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Arbeitsrichtlinie Personenverkehr auf der Straße im Nicht-EU/EWR-Bereich (GK-0410)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 18.06.2009 · Quelle: Findok

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2. Grenzüberschreitende Personengelegenheitsverkehre 2.1. Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 2.1.1. Genehmigungspflicht (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr (Abschnitt 1.2.) mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, ist auch Unternehmern gestattet, die nach dem im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und entweder Inhaber einer Gemeinschaftslizenz (Muster Anlage 7), einer Genehmigung aufgrund des Landverkehrsabkommens mit der Schweiz (Schweizer Lizenz für den grenzüberschreitenden Personenverkehr; Muster Anlage 8), einer Genehmigung aufgrund einer bilateralen Vereinbarung (Kontingentgenehmigung, Muster Anlage 6), einer Genehmigung aufgrund des Interbus-Übereinkommens (Interbus-Genehmigung, Muster Anlage 4), einer Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich ("§ 11 Genehmigung", Muster Anlage 4) sind, oder eine genehmigungsfreie Gelegenheitsfahrt aufgrund der in Abschnitt 2.1.2. zitierten Rechtsvorschriften durchführen. (2) Die Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie hat dem Muster in Anlage 4 zu entsprechen. Die Genehmigung ist nicht übertragbar und vollständig ausgefüllt während der gesamten Dauer der Fahrt im Fahrzeug mitzuführen. Auf einem Genehmigungsformular können mehrere KFZ-Kennzeichen eingetragen werden, jedoch nur von Fahrzeugen des Unternehmens, auf das die Genehmigung ausgestellt ist. Die Genehmigung gilt für eine oder mehrere Hin- und Rückfahrten. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr, sie kann aber auch für einen kürzeren Zeitraum festgelegt werden.