Schweiz Verkehrsart Genehmigungs- pflicht Genehmi- gung ausgestellt von Mitzuführende Dokumente Gelegenheitsverkehr (Abschnitt 1.2.) nein Schweizerische Lizenz (Abschnitt 2.5.); Fahrtenheft (Abschnitt 1.5.) Dreiländerverkehr mit Drittländern (Beförderungen von/nach Österreich von/nach einem Nicht-EU/EWR-Staat) ja BMVIT Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 Z 2 GelverkG; Fahrgastliste oder Fahrtenheft (Abschnitt 1.5.) Hinweise: Abkommen EG - Schweiz, ABl. EG Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 91; Obige Angaben gelten sowohl für bilaterale Fahrten als auch für Transitfahrten; Als Fahrtenheft ist ein Fahrtenheft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 mitzuführen (siehe Abschnitt 1.5.); Sowohl die Kabotage im Binnenmarkt als auch die nationale Kabotage in Österreich ist nicht zulässig!
