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Arbeitsrichtlinie Personenverkehr auf der Straße im Nicht-EU/EWR-Bereich (GK-0410)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 18.06.2009 · Quelle: Findok

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2.1.2. Genehmigungsfreiheit (1) Die Genehmigungsfreiheit für bestimmte Gelegenheitsverkehre wird festgelegt durch Gemeinschaftsrecht für den EU/EWR-Bereich (siehe Arbeitsrichtlinie Personenverkehr auf der Straße im EU/EWR-Bereich, GK-0400), durch das Landverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, durch das Interbus-Übereinkommen für die Mitgliedsländer dieses Übereinkommens (derzeit neben der Europäischen Gemeinschaft noch Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Moldau, Türkei) sowie durch bilaterale Vereinbarungen. (2) Bei genehmigungsfreien Verkehren ist jedenfalls als Kontrolldokument ein vollständig ausgefülltes Fahrtenblatt samt Fahrgastliste (siehe Abschnitt 1.5.) mitzuführen.