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Arbeitsrichtlinie Personenverkehr auf der Straße im Nicht-EU/EWR-Bereich (GK-0410)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 18.06.2009 · Quelle: Findok

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2.5. Abkommen EG - Schweiz Gemäß Artikel 17 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, ABl. EG Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 91, unterliegt die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr (Abschnitt 1.2.) mit Schweizer Kraftfahrzeugen einer der Gemeinschaftslizenz (siehe Abschnitt 2.2. der Kontrolldokumentation Personenverkehr EU/EWR) gleichwertigen (und ähnlichen) schweizerischen Lizenz. Verkehre von, nach und durch Österreich dürfen somit nur unter folgenden Voraussetzungen von Schweizer Busunternehmern durchgeführt wer den: Mitführen einer beglaubigten Kopie der schweizerischen Lizenz sowie Mitführen eines Kontrollpapiers gemäß Verordnung (EG) Nr. 2121/98. Das sich daraus gegenüber der Schweiz ergebende Regime ist in der Übersicht in Anlage 1 dargestellt.